Leuchtreklame, Leuchtschriften vom Lichthaus Haid
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Den Geschäftsbedingungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachstehenden Verkaufs- und Lieferungs- sowie Zahlungsbedingungen zugrunde, soweit nicht besondere weiter Bedingungen ausdrücklich vereinbart wurden. Abweichungen und Ergänzungen haben nur Gültigkeit, wenn sie in Schriftform niedergelegt sind
Die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen Lieferanten und Besteller, auch wenn auf diese bei zukünftigen Geschäften nicht mehr besonders hingewiesen wird, so z. B. bei Ersatzlieferungen, Reparaturen und Umänderung. Etwa entgegenstehende Einkaufsbedingungen gelten als aufgehoben.

2) ANGEBOT UNO PREISE

Alle Angebote des Lieferanten gelten als freibleibend. Die Annahme des Angebots des Bestellers kann nur durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten erfolgen, Zeichnungen, Schaltbilder, Entwürfe, Kostenvoranschläge und alle sonst wie zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben Eigentum des Lieferanten: diesem allein stehen die Urheberrechte an diesen Unterlagen zu. Die Angebotspreise verstehen sich stets ab Sitz des Lieferanten ausschließlich der Verpackung. Der Lieferant ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Gerüst zu handelsüblichen Preisen zu stellen oder stellen zulassen.
Etwa anfallende Maurer-, Verputz-, Stemm- und Dachdeckerarbeiten sind ebenfalls nicht im Preis enthalten.

3) BESTELLUNG UND ABMACHUNG

Ein zwischen dem Lieferer und Besteller geschlossener Lieferungsvertrag ist unabhängig von der Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte wirksam: die Beschaffung dieser Genehmigungen ist in jedem Fall Angelegenheit des Bestellers. In den Fällen, in welchen der Lieferer bei der Einholung der Baugenehmigung durch Herstellung und Beschriftung der erforderlichen Unterlagen (Unterschriften, Lichtbilder, Zeichnungen, usw.) tätig geworden ist, kann er zusätzlich eine Gebühr in Höhe der Selbstkosten je Auftrag in Rechnung stellen. Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Vorschriften entbinden den Besteller nicht von den Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen. Sofern Abänderungen des bestellten Auftrages infolge behördlicher Vorschriften erforderlich sind, gelten solche Änderungen als vom Besteller in Auftrag gegeben. Soweit der Lieferant für den Besteller behördliche Genehmigungen oder Genehmigungen Dritter einholt, handelt er lediglich im Auftrage und in Vollmacht des Bestellers.

4) AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

Für die Fertigung und Lieferung durch den Lieferer ist der Wortlaut seiner Fehler oder Widersprüche in der Auftragsbestätigung vom Besteller unverzüglich nach deren Empfang zu rügen. Geht eine solche Rüge nicht innerhalb von 5 Tagen, gerechnet vom Eingang der Auftragsbestätigung an, beim Lieferanten ein, dann gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als vom Besteller genehmigt. Bei kurzfristigen Terminaufträgen haben Beanstandungen sofort zu erfolgen.

5) VERPACKUNG

Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und wird nach Bezahlung Eigentum des Bestellers.

6) MÄNGELRÜGE

Mängel der gelieferten Ware sind vom Besteller innerhalb von 5 Tagen nach Empfang schriftlich gegenüber dem Lieferer zu rügen. Wahrt der Besteller diese Frist nicht, so ist die Geltendmachung irgendwelcher Mängelrügen sowie der Anspruch auf Nachbesserung ausgeschlossen. Eine Wandlung oder Minderung ist in jedem Falle ausgeschlossen.
Geringe Abweichung in Größe, Farbe und Qualität geben dem Besteller keinen Grund zu Beanstandungen, ausgeschlossen ist ferner jede Haftung des Lieferanten für Farbgleichheit bei Reparaturaufträgen. Gleichfalls ausgeschlossen sind irgendwelche Schadenersatzansprüche oder Vertragsstrafen, gleichviel aus welchen Gründen sie gestellt werden. Dasselbe gilt für eine Haftung des Lieferanten für Folgeschäden.

7) GEWÄHRLEISTUNGEN

Für alle vom Lieferanten gelieferten Leuchtröhren übernimmt dieser eine Gewährleistung von 12 Monaten unter der Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betriebsdauer von 10 Stunden täglich, sofern die aufgekommenen Schäden auf Fabrikations- oder Materialfehler zurückzuführen sind. Weiters gelten die umstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. 1 Jahr auf Neonkaltkathodenröhren, 6 Monate auf el. Geräte, keine Gewährleistung auf sonstige Leuchtmittel, die Gewährleistungen umfassen den Materialaustausch ohne Arbeitszeit und Hebebühnen, keine Gewährleistung auf Messing poliert und vergoldet. Leuchtmittel sind von obiger Gewährleistung ausgenommen.
Eine Gewährspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht vom Lieferanten bezogenes Betriebsgerät oder Zubehör verwendet wird, oder bei dem Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem wenn ein von der Lieferfirma nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt. Ebenso entfällt die Gewährspflicht bei eventuell aufkommenden Bränden.
Eine Haftung für die aus Fremdmontage Dritten gegenüber entstandenen Schäden ist ausgeschlossen. Zum Ersatz von Aufwendungen, die der Besteller oder ein Dritter ohne Einwilligung des Lieferanten zur Beseitigung etwaiger Mängel macht, ist der Lieferant nicht verpflichtet. Ebenso gehen alle Sach- und Personenschäden (alle so genannten Sekundärschäden) die den Haftungsumfang oder die oben genannten Bedingungen überschreiten, zu Lasten des Bestellers. Alle Ersatzlieferungen verstehen sich ab Werk. Eventuelle Nebenkosten, wie Transportgebühren, Montage oder Kosten für Montagemittel gehen zu Käufers Lasten. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Ersatzlieferung von Teilen, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen oder auf Glasbruch beruhen. Bei Uneinigkeit über die Inanspruchnahme der Gewährspflicht des Lieferanten ist dieser berechtigt, die betreffende Anlage jederzeit durch einen Sachverständigen des Fachverbandes für Lichtwerbung (FVL) oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen nachprüfen zu lassen. Ergibt sich kein Recht zur Inanspruchnahme der Gewährspflicht, so trägt der Besteller die Prüfungskosten.

8) ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Zahlungen sind zu leisten mit einem Drittel bei Auftragserteilung, mit zwei Dritteln nach Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen netto. Wird ein in Zahlung gegebener Scheck von der bezogenen Bank nicht honoriert oder ein Wechsel von einer Großbank nicht diskontiert, dann ist der gesamte noch ausstehende Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig. Diskont- und Einzugsspesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers.
Zahlungen werden nach Möglichkeit im. bargeldlosen Verkehr erbeten. Barzahlungen sowie Übergabe von Schecks und Wechseln sind nur zulässig, wenn der Empfänger eine schriftliche Vollmacht des Lieferanten vorlegt. Aufrechnungsansprüche und Zurückbehaltungsrechte des Bestellers gegenüber der Zahlungsforderung des Lieferanten werden ausdrücklich ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Gerät der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung in Rückstand, so ist der Lieferant berechtigt, sofern nicht aus vertraglichen Bestimmungen höhere Zinsen fällig sind, 1% Zinsen je angefangenem Monat in Rechnung zu stellen. Vom Besteller an den Lieferanten gegebene Wechsel können von dem Lieferanten zurückgewiesen werden, sofern sie nicht von einer Großbank diskontiert werden. Der Lieferant schreibt die Wechsel zahlungshalber gut. Etwa erteilte Gutschriften an den Besteller gelten nur unter dem üblichen Vorbehalt des Eingangs des gutgeschriebenen Betrages.

9) AUFHEBUNG VON VERPFLICHTUNGEN

Der Lieferant ist berechtigt, im Falle des Bekanntwerdens von irgendwelchen Umständen, die den Besteller als nicht kreditwürdig erscheinen lassen, sofortige Zahlung- und zwar auch gestundeter Forderungen zu verfangen. Der Lieferant ist auch berechtigt, die sofortige Herausgabe der von ihm gelieferten Ware zu verlangen, diese bestmöglichst zu verwenden und die Differenz zwischen dem Erlös und der Kaufsumme als Schadensersatz zu fordern.

10) EIGENTUMSVORBEHALT

Der Lieferant behält das Eigentumsrecht an sämtlichen gelieferten und montierten Waren bis zur vollständigen Abdeckung aller Ansprüche.
Die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf bzw. aus sonstiger Verwertung der Ware wird bei Abschluss des Liefervertrages an den Lieferanten abgetreten. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten jede Weiterveräußerung von noch nicht bezahlter Ware sofort anzuzeigen. Es ist gleich, ob die Ware verarbeitet wurde oder nicht, oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wurde. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherheit des Lieferanten in Höhe des Verkaufspreises der Ware.
Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren durch den Besteller, steht dem Lieferanten das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen, verarbeiteten Waren. Das gleiche gilt für eine Verwertung durch Verbindung, Vermischung und Vermengung seitens des Bestellers. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller ist ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeitigen Widerruf durch den Lieferanten einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung oder Verpfändung zu verfügen. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung der Forderung an den Lieferanten seinem Abnehmer bekannt zu geben.
Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten seine Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist er auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Befindet sich der Besteller in Verzug oder hat der Lieferant die Einbeziehungsermächtigung widerrufen, so kann der Lieferant die an ihn abgetretene Forderung einziehen; der Lieferant ist ferner berechtigt, jederzeit vom Besteller Auskunft über den Verbleib der gelieferten Ware zu verlangen, zum Zwecke der Kontrolle dieser Angaben jederzeit die Betriebsräume des Bestellers zu besichtigen und die Geschäftsbücher des Bestellers einzusehen. Etwaige Zwangsvollstreckung dritter Personen über die gelieferte oder durch Verarbeitung usw. entstandene Ware oder über eine Forderung aus Weiterveräußerung hat der Besteller dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.

11) GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

LICHTHAUS HAID GMBH.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Innsbruck. Ist der Besteller ein Ausländer, so gilt bei Streitigkeiten zwischen ihm und dem Lieferanten österreichisches Recht.

NEON KUNST LICHT WERBUNG HAID GMBH.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München. Ist der Besteller ein Ausländer, so gilt bei Streitigkeiten zwischen ihm und dem Lieferanten deutsches Recht.

 

Sollten Sie wünschen, dass wir die Eingabe beim zuständigen Bauamt durchführen, so erlauben wir uns, für die Erstellung der Eingabepläne € 182,-- in Rechnung zu stellen.

Sollten statische Lichtmessungen oder Sachverständigengutachten erforderlich sein, so erlauben wir uns, diese ebenso in Rechnung zu stellen.

Die grafische Aufbereitung von beigestellten Vorlagen und Disketten, die nur bedingt verwendbar sind, wird nach Aufwand berechnet, mindestens jedoch  € 215,--.

Lieferzeit:

3-6 Wochen und nach Vereinbarung ab Klärung sämtlicher technischen

Details, Farben und nach behördlicher Genehmigung.

Die Werbeanlage gilt als übernommen mit dem Tag der Montage, eine förmliche Übernahme ist nicht Vertragsbestandteil.

Gewährleistung:

1 Jahr auf Neonkaltkathodenröhren

6 Monate auf elektrische Geräte und Drehteile

6 Monate auf bedruckte Folien

2 Jahre auf einfärbige gegossene Folien

0 Monate auf sonstige Leuchtmittel

Die Gewährleistungen umfassen den Materialtausch ohne Arbeitszeit

und Hebebühnen.

Keine Gewährleistung auf Messing poliert und vergoldet.

Stahlpreise werden zu den Tagessätzen verrechnet (keine Festpreise möglich).

Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass sich Folien- und Plexiglasfarben bei Durchleuchtung verändern können.

Beleuchtete Werbeanlagen sind bauseits mit Schaltuhr und/oder Dämmerungsschalter auszustatten. Der Betrieb während der Sonneneinstrahlung (allgemein über 40° C) ist zu vermeiden, da die Lebensdauer von elektrischen Geräten, Lampen und besonders LEDs in diesem Fall stark abnehmen würde. Auch sind Ruhezeiten von mindestens 5 Stunden pro Tag vorzusehen.

Zahlungsbedingungen:

Sämtliche Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ab Werk.

rein netto 14 Tage

50 % Anzahlung bei Auftragserteilung

Festpreise 4 Monate

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Innsbruck

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Nicht im Angebot enthalten und nach Aufwand verrechnet werden:

bei beleuchteten Anlagen die Hoch- und Niederspannungszuleitung und Stapaverlegung

bei beleuchteten Anlagen Schaltuhren oder Dämmerungsschalter

Leitern und Gerüste über 5 m Montagehöhe

Dachabdichtungen (bauseits) und Mauerarbeiten

Feuerwehrschalter (Niederspannungsschalter, der bauseits vom Hauselektriker zu liefern ist)

 
 
 
 
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